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Einschreibung bei Hochschule steht Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn nicht entgegen

Ein Arbeitsloser kann auch dann noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn er sich an einer Hochschule als Student eingeschrieben hat. Möglich sind Zahlungen bis zum Vorlesungsbeginn, soweit der Arbeitslose nachweisen kann, in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt zu sein. Arbeitslosengeld könne nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe, erläutert das Landessozialgericht (LSG) Hessen Diese Verfügbarkeit werde bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Beginne das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so könne diese Vermutung aber widerlegt werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld bezogen. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn (01.09.2010) auf. Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau meinte dagegen, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (04.10.2010) nicht gelte.

Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Einschreibung an der Hochschule sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im ersten Fachsemester tatsächlich erst am 04.10.2010 begonnen habe. Somit habe die Studentin bis zum 03.10.2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 9 AL 148/13


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