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Elektrodienstwagen: Erstattungsmöglichkeit zugunsten privater Aufladekosten

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Die Finanzverwaltung hat für das private Aufladen eines Elektrodienstwagens einen pauschalen Auslagenersatz zugelassen. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachen Sachsen-Anhalt aktuell hin.

Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens eigene Kosten (zum Beispiel Benzin- und/oder Wäschekosten), die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liege in der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ein lohnsteuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz, erläutert der Steuerberaterverband. Ihm zufolge ist von einem steuerfreien Auslagenersatz selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage abstellt und der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt.Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten bleibe ein pauschaler Auslagenersatz steuerfrei. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Die Wirtschaftsverbände hätten sich mit der Bitte an das BMF gewandt, für das private Aufladen eines Elektrodienstwagens einen pauschalen Auslagenersatz zuzulassen. Dieser Bitte sei das BMF nunmehr mit einem Schreiben vom 20.08.2017 nachgekommen.

Zur Vereinfachung des steuerfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lasse die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen zu:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge zehn Euro monatlich,
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 19.09.2017


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