Online Akte

Elterngeld: Bei mehrmaligem Wechsel der Lohnsteuerklasse in Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende maßgeblich

Elterngeld Steuerklassen

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die Klägerin bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11.02.2016 Einkommen aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem vierten Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte. Diese Berechnung hat das BSG bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiege die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfahre damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 28.03.2019, B 10 EG 8/17 R


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: