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Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Der Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) schulde und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das FG ab. Für die Vermittlungsleistungen der Klägerin sei keine gesetzliche Umsatzsteuer angefallen, weil die so genannte Kleinunternehmerregelung eingreife, auf deren Anwendung die Klägerin nicht verzichtet habe. Weil in den als Rechnung anzusehenden Gutschriften dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sei, greife die Regelung des § 14c Absatz 2 UStG ein. Die in der Literatur umstrittene Frage, wer die in Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Steuer schulde (der Aussteller oder der Empfänger der Gutschrift), entschied das FG dahingehend, dass den Empfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann treffe, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht habe. Dies habe die Klägerin im Streitfall getan, weil sie den Gutschriften dadurch zugestimmt habe, dass sie sie unterzeichnet und zurückgesandt hat.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.09.2014, 15 K 2469/134 U


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