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Energieverbrauch: Nie eingezogener Mitmieter kann in Anspruch genommen werden

Wer einen Mietvertrag (zum Beispiel aus Bonitätsgründen) mitunterzeichnet, kann auch dann für die von dem Mitmieter in Anspruch genommenen Energielieferungen haftbar gemacht werden, wenn er selbst nie in das gemietete Haus eingezogen ist. Dies zeigt ein vom Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschiedener Fall.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses eine Vergütung von fast 7.000 Euro für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 23.07.2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus „Bonitätsgründen“ als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt. Die Klägerin drang letztlich mit ihrem Zahlungsbegehren vor Gericht durch. Der BGH hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (so genannte Realofferte) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, stehe die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gelte auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richte sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter. Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens werde von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruhe im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnet und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen gelassen habe, habe sie es willentlich geduldet, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2014, VIII ZR 313/13


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