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Erhöhung des GmbH Stammkapitals – Mindesteinzahlung

GmbH Anteilsvereinigung

Die Gründung einer GmbH wird mit der Eintragung im Handelsregister abgeschlossen. Das GmbH-Gesetz verlangt in § 7 dafür die Einzahlung in Höhe von ¼ des Stammkapitals, zumindest aber die Hälfte des Mindeststammkapitals. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt auch nach der GmbH-Reform im Jahr 2008 durch das MoMiG nach wie vor EUR 25.000,00.

In der Rechtsprechung umstritten war bislang, welche Höhe des Stammkapitals im Falle einer Kapitalerhöhung tatsächlich einzuzahlen ist. Diese Frage ist nun seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2013, Az: II ZB 25/12 abschließend geklärt.

Gegenstand der Entscheidung war eine Kapitalerhöhung einer GmbH von EUR 50.000,00 um weitere EUR 50.000,00 auf insgesamt EUR 100.000,00. Das Stammkapital in Höhe von EUR 50.000,00 war in voller Höhe eingezahlt. Das Registergericht verweigerte gleichwohl die Eintragung der Kapitalerhöhung mit dem Verweis darauf, dass ¼ des Erhöhungsbetrages einzuzahlen sei.

Dem schloss sich das Beschwerdegericht an. Der BGH bestätigte die Auffassung des Beschwerdegerichts. Die Verweisung auf § 7 GmbHG sei nicht so auszulegen, dass nur ein ¼ des Gesamtbetrages einzuzahlen sei (was vorliegend aufgrund der eingezahlten EUR 50.000 gegeben war). Nach der gesetzlichen Konstruktion sei aus Gläubigerschutzgesichtspunkten ¼ des Erhöhungsbetrages einzuzahlen, denn die Erhöhung der Stammkapitalziffer führt bei Gläubigern zu größerem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft sowie auch in den Gesellschafter, der seine Leistungsfähigkeit durch die Zahlung auch dokumentiert.


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