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Erwachsenes Kind in Ausbildung: Zuwendungsnießbrauch für Mietobjekte – clevere Steueroptimierung mit Tücken

Eltern mit hohem zu versteuernden Einkommen und erwachsenen Kindern in Ausbildung stehen häufig vor derselben Frage: Wie lässt sich der steuerliche Druck mindern, ohne die finanzielle Unterstützung der Kinder zu gefährden? Ein klassisches Gestaltungsinstrument ist der Zuwendungsnießbrauch an vermieteten Immobilien – also die Übertragung der Einkunftsquelle auf das Kind, ohne das Eigentum am Objekt aufzugeben.

Der Effekt: Die Vermietungseinkünfte werden aus der Progressionszone der Eltern herausgelöst und beim oftmals niedrig besteuerten Kind erfasst („Familiensplitting“). Durch Grundfreibetrag, Pauschalen und ggf. niedrigen Steuersatz beim Kind sind hier erhebliche Entlastungen möglich.

Allerdings gilt: Der Zuwendungsnießbrauch ist kein Selbstläufer. Er eröffnet Chancen, birgt aber auch klare steuerliche Risiken und Nebenwirkungen.


Was ist ein Zuwendungsnießbrauch?

Beim Zuwendungsnießbrauch räumen die Eltern ihrem Kind das Nießbrauchsrecht an einem Vermietungsobjekt ein. Das Kind wird damit Einkünfteerzieler aus Vermietung und Verpachtung, obwohl die Eltern zivilrechtliche Eigentümer bleiben.

Wesentliche Punkte:

  • Die Mieten werden beim Kind versteuert, nicht mehr bei den Eltern.
  • Das Kind kann als Nießbraucher Werbungskosten geltend machen, insbesondere laufende Aufwendungen und Erhaltungsaufwand, soweit diese Lasten vertraglich auf es übergehen.

AfA: Wenn die Abschreibung „stecken bleibt“

Ein zentraler, oft unterschätzter Punkt ist die Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung). Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken gilt:

  • Das AfA-Recht verbleibt grundsätzlich beim zivilrechtlichen Eigentümer (hier: den Eltern).
  • Folge: Die Eltern können die AfA wirtschaftlich nicht nutzen, weil ihnen die zugehörigen Einnahmen fehlen.
  • Das Kind als Nießbraucher hat mangels Eigentümerstellung keine eigene AfA-Berechtigung.

Die Abschreibung „verpufft“ damit steuerlich. Nur wenn das Objekt bereits vollständig abgeschrieben ist, besteht dieses Risiko nicht mehr, da ohnehin kein AfA-Volumen mehr vorhanden ist, so beispielsweise häufig bei geerbten Immobilien die länger als 50 Jahre in Familienbesitz sind.

Verstärkt wird die Auswirkung einer weggefallenen Abschreibung durch die höheren AfA-Sätze aufgrund von Restnutzungsdauergutachten, die wir bei unserem Mandanten regelmäßig empfehlen.


Zinsaufwendungen: Wegfall als zusätzlicher Kostentreiber

Neben der AfA spielen Zinsaufwendungen eine große Rolle. Typischer Fall: Die Immobilie ist fremdfinanziert, die Eltern setzen im Ist-Zustand die Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften ab.

Durch den Zuwendungsnießbrauch kann Folgendes passieren:

  • Zinsaufwendungen verbleiben zivilrechtlich oft bei den Eltern, sind aber nicht mehr den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
  • Ein steuerlich wirksamer Werbungskostenabzug kann damit ganz oder teilweise entfallen.

Gerade bei erwachsenen Kindern in Ausbildung wird der Nießbrauch häufig zeitlich befristet ausgestaltet – etwa bis zum Ende von Studium oder Erstausbildung. Ziel ist es, die Einkünfte für einige Jahre auf das Kind zu verlagern und den Unterhalt über die Mieteinnahmen zu finanzieren.

Dabei sind mehrere Punkte zu beachten:

  1. Die Finanzverwaltung prüft, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
  2. Auch bei steuerlicher Anerkennung gilt: Die befristete Einkunftsverlagerung führt nur dann zu einem echten Vorteil, wenn
    • der Progressionseffekt (Familiensplitting) größer ist als
    • der Verlust von AfA und ggf. Zinsabzug bei den Eltern.

Weitere Stolpersteine im Familienverbund

  • Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder können steuerlich entfallen
  • Krankenversicherungspflicht kann bei den Kindern entstehen
  • Die Nutzung des Kindes muss tatsächlich gelebt werden (z.B. eigenes Konto, keine Rückzahlung an die Eltern, Eintritt in Verträge)

Individuelle Beratung durch St-B-K StB Matthias Brinkmann

Ob ein Zuwendungsnießbrauch für Ihr erwachsenes Kind in Ausbildung sinnvoll ist, hängt von vielen Parametern ab: Objekt, Finanzierung, Rest-AfA, Einkommenssituation von Eltern und Kind, geplante Dauer und vertragliche Ausgestaltung.

Wir, die St-B-K Steuerberatung, Steuerberater Matthias Brinkmann, unterstützen Sie gerne bei

  • der steuerlichen Analyse Ihrer Ausgangssituation,
  • der Berechnung des tatsächlichen Steuer- und Liquiditätseffekts,
  • der rechtssicheren Ausarbeitung einer Nießbrauchsgestaltung und
  • der Abstimmung mit Ihrer Vermögens- und Nachfolgeplanung.

Sprechen Sie uns an, bevor Sie gestalten – dann wird aus dem Zuwendungsnießbrauch ein gezieltes Instrument statt eines teuren Experiments.

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