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Gestundete Kaufpreisforderung: Zinserträge zu verneinen

Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, begründet nicht deren Steuerbarkeit. Dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) schließt sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Urteil an, in dem es Zinserträge aus einer gestundeten Kaufpreisforderung ablehnt. Die Revision wurde zugelassen.

Die Beteiligten stritten über das Vorliegen steuerpflichtiger Kapitalerträge. Die Kläger verkauften ein Wohngrundstück mit einem Verkehrswert von 393.000 Euro an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Die Erwerber verpflichteten sich, im Gegenzug auf die Dauer von 31 Jahren monatlich 1.000 Euro (insgesamt 372.00 Euro) an die Kläger zu zahlen. Die Höhe der Rate ist an die Entwicklung des Preisindexes gekoppelt. Das beklagte Finanzamt teilte den Jahresbetrag von 12.000 Euro in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und unterwarf den Zinsanteil in Höhe von rund 5.000 Euro der Einkommensbesteuerung.

Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten. Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen enthielten keinen – pauschalierten – Zinsanteil. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Kaufpreisraten zwar in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen, wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung länger als ein Jahr gestundet werde. In neueren Entscheidungen habe der BFH jedoch festgestellt, allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen.

Dem schließe sich das FG Düsseldorf an. Der Versteuerung des – fiktiven – Zinsanteils stehe das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Darüber hinaus fehle es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Die insgesamt zu leistenden Zahlungen entsprächen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung. Zudem orientiere sich die Höhe der vereinbarten Raten am Wert des Grundstücks.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014, 7 K 451/14 E


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