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Gewinnminderungen im Zusammenhang mit ausländischer Enkelgesellschaft sind nicht abzugsfähig

Enkelgesellschaft Unternehmen

Garantieübernahmen und Ausfälle von Darlehensforderungen beziehungsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einer britischen Enkelgesellschaft stehen, können unter das Abzugsverbot des § 8b Absatz 3 Sätze 4 bis 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin, eine AG, war über eine inländische GmbH zu 100 Prozent an einer britischen Ltd. beteiligt, die 2007 gegründet wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem so genannten Asset Deal übernahm die Klägerin Garantien für die Ltd. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gewährte sie ihr im Jahr 2008 zusätzlich zwei unbesicherte Darlehen über je 500.000 Euro zu einem Zinssatz von 9,5 Prozent. Kurz darauf fiel die Ltd. in Insolvenz. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2008 machte die Klägerin außerordentliche Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus den Garantien sowie aus Wertberichtigungen auf die Darlehensforderungen und aus weiteren Forderungen gegenüber der Ltd. aus Material- und Warenlieferungen geltend. Diese erkannte das Finanzamt in Höhe von insgesamt circa 3,5 Millionen Euro unter Verweis auf § 8b Absatz 3 Sätze 3 bis 7 KStG nicht an. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die genannten Vorschriften gegen den Gleichheitssatz verstießen. Ferner seien die Vereinbarungen zwischen ihr und der Ltd. als fremdüblich anzusehen.

Das FG wies die Klage ab, weil die streitigen Beträge unter das Abzugsverbot des § 8b Absatz 3 Sätze 3 bis 7 KStG fielen. Danach seien Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig. Für Ausfälle von Darlehensforderungen oder vergleichbaren Forderungen und Inanspruchnahmen aus Sicherheiten gelte dies bei einer mindestens 25-prozentigen Beteiligung, es sei denn, bei Forderungsausfällen gelinge ein Drittvergleich.

Die Vorschrift gelte, so das FG, auch für mittelbare Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich der Darlehensausfälle sei der Klägerin der Drittvergleich nicht gelungen, weil die Ltd. aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Darlehenshingaben gerade auf einen Konzernrückhalt anwiesen gewesen sei, um Drittgläubiger befriedigen zu können. Für die Inanspruchnahmen aus den Garantien sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Möglichkeit eines Fremdvergleichs ausgeschlossen. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seien jedenfalls in der streitigen Höhe wirtschaftlich mit Darlehensforderungen vergleichbar, weil der Beklagte nur solche Beträge erfasst habe, die nach Kenntnisnahme der schlechten wirtschaftlichen Lage der Ltd. durch die Klägerin entstanden seien.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot bestünden nicht, weil es mit der Steuerbefreiung für die Beteiligungserträge (§ 8b Absatz 2 KStG) korrespondiere. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.08.2016, 10 K 2301/13 K


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