Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2015 (1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11) § 8 Absatz 2 GrEStG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens  bis  zum  30.06.2016  eine  auf  den  01.01.2009  rückwirkende Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 keine auf § 8 Absatz 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher die gleich lautenden Erlasse vom 17.06.2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wie das Bundesfinanzministerium klarstellt, ergeht über die weitere Bearbeitung der bisher vorläufig durchgeführten, auf § 8 Absatz 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer sowie der hierfür maßgeblichen vorläufigen Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG und der bisher vorläufig durchgeführten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.
Bundesfinanzministerium, PM vom 05.10.2015 zu den gleichlautenden Erlassen der Länder vom gleichen Tag, 2015/0842538
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