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Häusliche Pflege auch bei Betreuung durch nicht besonders ausgebildetes Personal abzugsfähig

Pflege Alter

Die Klägerin ist pflegebedürftig und erhielt im Streitjahr 2014 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegedienste in Höhe von 5.280 Euro. Nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes hatte die Klägerin einen täglichen Hilfsbedarf von 163 Minuten für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und von einer Stunde für die hauswirtschaftliche Versorgung. Für ihre häusliche Pflege hatte die Klägerin einen Vertrag mit einem polnischen Pflegedienst geschlossen. Der Vertrag regelte die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäsche- und Kleidungswechsel) der Klägerin, ihre Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten sowie Teilleistungen im Bereich der Grundpflege. Die polnische Firma erbrachte diese Leistungen durch im Haushalt der Klägerin wohnende polnische Betreuungskräfte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte die Klägerin die Kosten für die Betreuungsleistungen in Höhe von 28.500 Euro sowie die Unterkunfts- und Versicherungskosten der Betreuungskräfte mit 2.712 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab, weil es sich bei den Betreuungskräften nicht um ausgebildete Pflegekräfte beziehungsweise nicht um einen sozialrechtlich anerkannten Pflegedienst gehandelt habe. Die Aufwendungen seien nur als haushaltsnahe Dienstleistungen mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro abzugsfähig.

Das FG hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die dem Grunde nach abziehbaren Pflegeaufwendungen auf einen angemessenen Anteil von 20.732 Euro kürzte und hiervon das der Klägerin gezahlte Pflegegeld in Höhe von 5.280 Euro abzog. Zur Begründung führte es aus, die Kosten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung der Klägerin dienten dazu, ihre Krankheit erträglicher zu machen und gehörten daher als Pflegeaufwendungen zu den dem Grunde nach abziehbaren Krankheitskosten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht ausgeschlossen, weil es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um besonders ausgebildetes Pflegefachpersonal gehandelt habe. Eine solche Voraussetzung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 33 des Einkommensteuergesetzes noch aus § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Die angefallenen Betreuungskosten kürzte das FG auf einen angemessenen Anteil von zwei Drittel, weil von der Betreuung an 40 Wochenstunden nur etwa 27 Stunden als notwendige Pflegezeit fachmedizinisch nachgewiesen waren.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, 5 K 2714/15, rechtskräftig


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