Hat ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer zwar nicht direkt in seinem Einfamilienhaus eingerichtet, sondern im ausgebauten Dachgeschoss seiner 20 Meter vom Haupthaus liegenden Doppelgarage, so gilt auch hier der maximale Höchstbetrag von 1.250 Euro für die Berücksichtigung als Werbungskosten pro Jahr.
Hier war der Steuerzahler der Ansicht, in der Garage über ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer zu verfügen, das den Ansatz des kompletten Aufwandes steuerwirksam erlaube.
BFH, VIII B 153/12 vom 23.05.2013
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