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Höhere „Mütterrente“ wegen Erziehung eines Pflegekindes bei Verpassen des gesetzlichen Stichtages ausgeschlossen

Mutter Mutterrente

Eine Pflegemutter ist mit ihrer Klage auf eine höhere Mütterrente wegen Erziehung eines Pflegekindes gescheitert, weil sie das Kind erst vom fünften Lebensjahr an bei sich hatte. Das Sozialgericht (SG) Heilbronn verwies auf eine Regelung, wonach ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn das Kind im zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt erzogen wird. Die Klägerin werde durch diesen Stichtag nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Die heute 68-jährige Klägerin erzog von 1979 an – neben ihren beiden zuvor geborenen Töchtern – in ihrem Haushalt ein 1974 geborenes Pflegekind. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erkannte für die Erziehung der beiden Töchter neben der bereits gewährten Kindererziehungszeit von einem Jahr einen Zuschlag auf die derzeitige Altersrente der Klägerin an, lehnte es aber ab, die Erziehung des Pflegekindes rentenerhöhend zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe ihr Pflegekind nicht bereits im zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt, sondern erst vom fünften Lebensjahr an erzogen. Mit ihrer Klage vor dem SG Heilbronn machte die Klägerin geltend, die Stichtagsregelung sei willkürlich. Zudem sei sie als (Pflege-)Mutter ihrer vor 1992 geborenen Kinder in verfassungswidriger Weise benachteiligt, sodass ihr Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren – entsprechend der Gesetzeslage für nach 1992 geborene Kinder – für sämtliche drei Kinder zu gewähren seien.

Die Klage blieb erfolglos. Die Erziehung des Pflegekinds könne schon deshalb nicht rentenerhöhend im Rahmen der so genannten Mütterrente gewährt werden, weil die Klägerin dieses erst vom fünften Lebensjahr an erzogen habe. Dementsprechend habe die Rentenversicherung auch zu Recht im Zuge der gesetzlichen Neuregelung einen Zuschlag nur für die Erziehung der beiden Töchter gewährt. Die Klägerin werde auch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, sei es dem Gesetzgeber angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, aus haushaltspolitischen Erwägungen sachlich vertretbare Stichtagsregelungen einzuführen.

Im Übrigen sei die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nunmehr von zwölf auf 24 Monate ausgeweitet worden, sodass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern dieser Kinder seitdem besser honoriert werde. Schließlich sei die Anknüpfung an den zwölften Lebensmonat des Kindes verwaltungspraktikabel und dürfte den im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbaren tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes in den weit überwiegenden Fällen entsprechen.

SG Heilbronn, Urteil vom 18.02.2016, S 14 R 4060/14, rechtskräftig


Dominique Engelhardt

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