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Höhere Werbungskosten durch einen ausgedehnten Urlaub

Urlaub

Das neue Reisekostenrecht, das seit 2014 gilt, bietet Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung erhebliches Steuergestaltungspotenzial. Durch einen ausgedehnten Urlaub von vier Wochen lässt sich die 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen neu in Gang setzen.

Im Jahr 2014 strebte der Gesetzgeber mit der Reisekostenreform eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der steuerlichen Reisekostenregelungen an. Durch die Neuregelungen lässt sich zum Beispiel bei den Verpflegungsmehraufwendungen ein steuerlicher Vorteil gewinnen.

Bei doppelter Haushaltsführungen lassen sich in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich ein Arbeitnehmer nach den ersten 3 Monaten auf die Verpflegungssituation am neuen Beschäftigungsort eingestellt hat, sodass der Abzug von Verpflegungspauschalen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine mehr als vierwöchige Unterbrechung der doppelten Haushaltsführungen führte vor und nach der Reform zu einem Neubeginn dieser Dreimonatsfrist. Bisher wurden allerdings urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungsphasen ausgeschlossen. Außerdem musste während der Unterbrechung die Zweitwohnung am Beschäftigungsort aufgegeben werden.

Vereinfachte Regelung bringt Vorteile

Nachdem das Einkommensteuergesetz im Jahr 2014 vereinfacht wurde, fielen die Bedingungen an die vierwöchige Unterbrechung weg. Entscheidend ist nur noch die Dauer und der Unterbrechungsgrund wird unerheblich. In Zukunft zählen also auch Phasen der Krankheit, ein ausgedehnter Urlaub oder Auswärtstätigkeiten. Auch eine Kombination von einem zweiwöchigen Urlaub mit einer direkt anschließenden und mindestens zwei Wochen andauernden Auswärtstätigkeit würde beispielsweise zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führen. In diesem Fall können im Zuge der doppelten Haushaltsführung insgesamt für bis zu 6 Monate Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden.

Zudem ist es zukünftig auch nicht mehr nötig, dass während der Unterbrechung die Zweitwohnung aufgegeben werden muss.


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