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Immobilienverkauf: Keine steuergünstige Eigennutzung bei Bewohnen durch ehemalige Lebensgefährtin

Einfamilienhaus

Verkauft ein Immobilieneigentümer sein Objekt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder, muss er für eventuelle Wertsteigerungen Steuern zahlen. Etwas Anderes gilt nur, wenn das Objekt im Veräußerungsjahr und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine solche Nutzung liegt nicht vor, wenn in der Immobilie die Ex-Lebensgefährtin des Eigentümers und das gemeinsame Kind gewohnt haben, wie das Finanzgericht (FG) Hessen nach einer Mitteilung der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) entschieden hat.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hausverkäufer auf den Veräußerungsgewinn keine Steuern bezahlen. Zwar habe er selbst die Immobilie im entscheidenden Zeitraum nicht bewohnt, stattdessen aber seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter. Das falle ebenfalls unter den Begriff der „eigenen Wohnzwecke“, argumentierte der Eigentümer. Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Lösung nicht und beharrte auf der Steuerzahlung.

Das FG Hessen stützte laut LBS die Ansicht der Finanzverwaltung. Tatsächlich reiche die ehemalige Lebensgefährtin als Nicht-Familienangehörige keinesfalls aus, um den Anspruch zu begründen. Beim leiblichen Kind könne zwar prinzipiell die von Gesetzes wegen erforderliche Eigennutzung in Betracht gezogen werden. Hier habe die Tochter aber gerade keinen eigenständigen Haushalt geführt, sondern sei Teil des Haushalts ihrer Mutter gewesen.

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, PM vom 30.05.2016 zu Finanzgericht Hessen, Urteil vom 30.09.2015, 1 K 1654/14


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