Online Akte

Informationen rund um die Saisonkräfte in der Landwirtschaft

Saisonarbeit Landwirtschaft

In Abhängigkeit der Branchenzugehörigkeit erhöht sich das Arbeitspensum mit steigenden oder sinkenden Temperaturen. Daraus folgt insbesondere während der Erntezeit eine erhöhte Nachfrage nach Mitarbeitern in der Landwirtschaft.

Wie kann diese befriedigt werden?

Bedingt durch den kurzen Zeitraum wird besonders auf Saisonkräfte aus Deutschland oder einem anderen Land zurückgegriffen. Geltende Bedingungen, insbesondere bei ausländischer Saisonkräfte, werden im nachfolgenden Artikel erläutert.

Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis befristet auf die voraussichtliche Dauer des erhöhten Arbeitsaufkommens. Es besteht unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit die Saisonkraft im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einzustellen, welche Versicherungs- und Beitragsfrei ist:

  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht länger als 3 Monate bei einer Fünf-Tage-Woche bestehen.
  • Sollten weniger als fünf Tage gearbeitet werden, so darf die Beschäftigung 70 Arbeitstage im Jahr betragen.
  • Die Tätigkeit darf nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers bestehen. Mögliche Arbeitnehmer sind zum Beispiel Rentner, Hausfrauen oder Studenten.

Gleiche Voraussetzungen gelten für Saisonkräfte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Diese müssen zusätzlich einen Nachweis erbringen, dass sie in ihrem Heimatland eine ähnliche Beschäftigung ausüben oder dort selbstständig sind. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung A1 ausfüllen, wonach dieser nach der Rechtsvorschrift seines Heimatlandes sozialversicherungspflichtig ist und der Arbeitgeber nach dieser die Beiträge zu entrichten hat. Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung A1 nicht vor, so werden nach deutscher Rechtsvorschrift die Sozialversicherungsbeiträge bestimmt. Des Weiteren sollten die Arbeitnehmer den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausgefüllt einreichen. Dieser wird in zweisprachiger Ausführung auf der Website der SVLFLG zur Verfügung gestellt.

Saisonkräfte aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten

Auch Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit gegeben eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Hierbei muss der Arbeitgeber über den Aufenthaltstitel aufgeklärt sein. Nur Personen mit einem gültigen Aufenthaltsstatus und dem Vermerk der Erwerbstätigkeit dürfen in Deutschland beschäftigt werden. Eine Missachtung wird mit einer Geldbuße geahndet.

Saisonarbeit und Mindestlohn

Jede Saisonkraft in der Landwirtschaft unterliegt dem derzeitigen Mindestlohn von 9,19€ pro Stunde (Stand: 2019). Ausgenommen davon sind Auszubildende, Jugendliche unter 16 Jahren (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) oder bestimmte Praktikanten. Die gesamte Arbeitszeit von Beginn über Pause bis hin zum Feierabend ist zu dokumentieren. Anliegend an §3 Arbeitszeitgesetz besteht eine werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers von 8 Stunden ohne Pause. Wöchentlich betrachtet dürfen maximal 48 Stunden gearbeitet werden. Auf Grund der Abhängigkeit hinsichtlich des Wetters, kann es in der Landwirtschaft zu Überstunden kommen. Hinsichtlich dessen sind mehr als 10 Stunden zulässig. Sollte aber kein Notfall bzw. eine Wetterveränderung bestehen, sind nur bis zu 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag gesetzlich möglich, vorausgesetzt innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen erfolgt ein Ausgleich innerhalb der Arbeitszeit auf durchschnittlich 8 Stunden pro Tag. Dieser Ausgleich besteht bei einer Saisonkraft beispielsweise, wenn sie keinen entgeltlichen Hauptberuf ausübt, wie zum Beispiel eine Hausfrau. Diese kann über 3 Monate 60 Stunden pro Woche arbeiten, da sie den Ausgleich über die beschäftigungslose Zeit vor und nach dem Beschäftigungsverhältnis als Saisonkraft ausgleichen kann. Ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs der Hauptbeschäftigung als Saisonkraft tätig ist, darf die 48 Stunden nicht überschreiten, da er den Ausgleich nicht gewährleisten kann. Auch als Saisonkraft sind Ruhepausen vorgeschrieben. Ab 6 Stunden sind 30 Minuten Pflicht und bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind mind. 45 Minuten Pause Pflicht. Ruhezeiten von mind. 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen müssen eingehalten werden, jedoch kann diese Zeit in der Landwirtschaft auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn eine andere Ruhezeit innerhalb des Monats auf 12 Stunden verlängert wird.

Urlaubsanspruch

Nach §5 BUrlG Anspruch hat der Saisonarbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für eine Vollzeitstelle mit einer Fünf-Tage-Woche beträgt 20 Tage. Dementsprechend bildet sich für Saisonkräfte ein Anspruch, wie folgt:

  • 1 Monat beschäftigt: 2 Tage Urlaubsanspruch
  • 2 Monate beschäftigt: 3 Tage Urlaubsanspruch
  • 3 Monate beschäftigt: 5 Tage Urlaubsanspruch

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Eine gesetzlich geregelte Kündigungsfrist nach §622 BGB existiert nicht, da diese erst bei einem Beschäftigungsverhältnis ab 3 Monaten eintritt.

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Für den Fall, dass der dauerhafte Aufenthalt des steuerpflichtigen Arbeitnehmers nicht in Deutschland ist, besteht die Möglichkeit des Arbeitnehmers eine beschränkte Einkommensteuerpflicht zu beantragen. Beschränkt beinhaltet, dass nur die inländischen Einkünfte versteuert werden und nicht die Einkünfte im Heimatland. Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer im Zuge dessen die Steuerklasse 1 für dieses Arbeitsverhältnis und nicht die Steuerklasse 6. Um eine solche beschränkte Einkommenssteuerpflicht zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, in dem der Aufenthaltszeitraum genannt wird. Dieser darf nicht über 183 Tage im Kalenderjahr erfolgen, da sonst ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Ob die 183 Tage über einen oder mehrere kurze Zeiträume erfolgen, ist irrelevant. Eine doppelte Haushaltsführung kann hierbei steuerlich von Vorteil sein, vorausgesetzt der Arbeitnehmer wohnt in einem eigenen Haushalt im Heimatland. Darunter zählt beispielsweise nicht das Wohnen bei den Eltern oder anderen Angehörigen. Sollten die 183 Tage überschritten werden, besteht die Pflicht zur Anmeldung bei der Gemeinde und der Arbeitnehmer erhält in Deutschland eine Steuer-ID und sein Gehalt wird dahingehend versteuert.

Fazit
Der Vorteil von Saisonarbeitnehmer ist, dass sie bei einem hohen Arbeitsaufwand kurzfristig eingesetzt werden können und sobald dieser abschwächt kurzzeitig wieder entlassen werden können, ohne Mehraufwand für den Arbeitgeber. Es existieren keine bedeutenden Kündigungsfristen oder Lohnzahlungen ohne mögliche Arbeitseinsatz. Sie werden für den Arbeitseinsatz entlohnt, den sie erbringen. Des Weiteren können Steuervorteile seitens des Arbeitsnehmers auf Grund des kurzen Zeitraums im Sinne der beschränkten Einkommenssteuer genutzt werden.


Sie haben Fragen zu diesem Artikel oder rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an den Autor:
Anne Fronhoffs

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: