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Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, müssen diesen Betrag nur ermäßigt versteuern. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine so genannte Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch – die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rund 17.000 Euro) ausgezahlt. Das Finanzamt meinte, diese Zahlung der Pensionskasse sei mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz), das heißt mit einem günstigeren Steuertarif. Die Klage hatte Erfolg.

Auch das FG meint, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn man Kapitalzahlungen aus der so genannten Basisversorgung (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (zum Beispiel Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der so genannten Basisversorgung habe der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12


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