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Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 1 EStG in Höhe von 25 Prozent (so genannter Abgeltungsteuersatz) ist ausgeschlossen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens zehn Prozent beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als zehn Prozent an der GmbH beteiligt war.

Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes). Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet laut BFH ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führe nicht zu einer Ungleichheit, sondern stelle im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von zehn Prozent teilte der BFH nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2014, VIII R 23/13


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