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Keine Zweitwohnungsteuer für als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen

Für eine leer stehende Wohnung, die ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke beziehungsweise als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird, darf keine Zweitwohnungsteuer erhoben werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Die Kläger wurden für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ihre Klagen wies das Verwaltungsgericht München ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob die Zweitwohnungsteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf. Diese Urteile hat das BVerwG jetzt bestätigt.

Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den VGH habe eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vorgelegen. Unter anderem sei in den Wohnungen jahrelang kein Strom beziehungsweise Wasser verbraucht worden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15.10.2014, BVerwG 9 C 5.13 und BVerwG 9 C 6.13


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