Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen hat. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden.
Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Er forderte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 (Stundenlohn 10,15 Euro) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das ArbG Berlin hat die Kündigung als eine nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei unwirksam.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, 28 Ca 2405/15
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