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Lehrer mit Klage auf Weiterbeschäftigung über Altersgrenze hinaus gescheitert

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat die Klage eines Lehrers, mit welcher dieser eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus hatte erstreiten wollen, abgewiesen. Der 1948 geborene Lehrer wollte festgestellt wissen, dass er über das Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren im Juli 2013 hinaus weiterhin im aktiven Dienst tätig sein konnte. Diesem Begehren hat das Gericht nicht entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch eine starre Altersgrenze, wie sie das Hessische Beamtengesetz für die Beschäftigung von Lehrern für das Land Hessen vorsieht, zwar eine Altersdiskriminierung gegeben sei, diese aber gerechtfertigt sei.

Nach den Vorgaben der so genannten Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union sei eine altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung der Altersgrenzen gerechtfertigt, wenn das Ziel des jeweiligen Gesetzes in der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur liegt. Damit sollen die Einstellung und Förderung jüngerer Berufsangehöriger begünstigt und die Personalplanung optimiert werden. Dieses Ziel müsse mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden können. Hierbei habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und müsse nicht innerhalb der einzelnen Beamtenverhältnisse Differenzierungen vornehmen. Eine pauschale Betrachtung der Personalstruktur sei zulässig, ohne dabei auf die individuellen Leistungen des betroffenen Beamten eingehen zu müssen.

Das VG hat entschieden, dass die starre Altersgrenze im Hessischen Beamtengesetz diesen Zielen dient und damit eine Rechtfertigung dafür darstellt, dass der klagende Lehrer über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus nicht weiter beschäftigt werden muss. Das VG verweist auf das der Klage vorangegangene Eilverfahren. Hier habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz festgestellt, dass eine starre Altersgrenze der beständigen Einstellung neuer Bewerber diene. Dies liege im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der kontinuierlich bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamtenschaft gewährleistet werden könne (1 B 1638/13). Dieser Rechtsprechung schließe sich das VG Frankfurt a.M. an.

Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2015, K 3147/13.F, nicht rechtskräftig


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