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Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ihres Widerrufs nicht statthaft

Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz – EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) sei deshalb nicht statthaft.

Der Antragsteller beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere Rechtsanwälte und bezahlt für diese Beiträge an den Deutschen Anwaltsverein (DAV). Auf seinen Antrag erteilte der Antragsgegner (das Finanzamt) im Januar 2010 die Auskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG), dass diese Zahlungen nicht als Sachbezug zu versteuern seien. Im Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2013 fand beim Antragsteller eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt, die zu dem von der erteilten Auskunft abweichenden Ergebnis führte, dass die Beiträge an den DAV als Werbungskostenersatz steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dabei berief sich die Prüferin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.02.2009 (VI R 32/08). Daraufhin widerrief das Finanzamt die Anrufungsauskunft vom Januar 2010 mit der Begründung, dass die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung zu einer neuen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geführt hätten.

Gegen den Widerruf der Auskunft legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die AdV. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV mit dem Hinweis ab, der Widerruf der Anrufungsauskunft sei kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Diese Ansicht hat der BFH bestätigt.

Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG treffe lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.2014, VI R 23/13 sowie BFH, Urteil vom 07.05.2014, VI R 28/13). Demgemäß erschöpfe sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das Finanzamt mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft gehe damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar seien jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt. Ein Antrag auf AdV sei daher nicht statthaft, so der BFH abschließend.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.1.2015, VI B 103/14


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