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„Miles and More“-Programm: Lufthansa darf teilnehmenden Vielfliegern Verkauf der Prämientickets untersagen

Die Lufthansa darf es Vielfliegern in ihren Bedingungen für die Teilnahme an ihrem „Miles & More“-Programm verbieten, Prämiendokumente wie Prämientickets an Dritte zu verkaufen, zu tauschen, zur Versteigerung anzubieten oder sonst weiter zu geben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach einer Klausel in den Teilnahmebedingungen des Vielflieger- und Prämienprogramms „Miles & More“ der beklagten Lufthansa ist der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt. Die Teilnahmebedingungen sehen hierzu vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.

Dem Kläger hatte die Lufthansa den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zugebilligt. Kurz darauf buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge auf den Namen eines Dritten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im „Miles & More“-Programm nicht beendet worden sei, sein Status als Vielflieger fortbestehe und die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen.

Die Klage hatte letztlich keinen Erfolg. Bei dem „Miles & More“-Programm handele es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gebe, stellt der BGH zunächst klar. Als Anbieterin eines solchen Programms könne die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie habe damit als Hauptleistung festlegen können, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.

Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpfe hieran an und umschreibe die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stelle damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte habe daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen dürfen. Die weiteren Anträge des Klägers seien angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, X ZR 79/13


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