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Mindestlohn: Was in Deutschland gilt, muss nicht in Polen gelten

Behörden können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von deutschen Bietern nicht verlangen, dass auch deren Subunternehmer im EU-Ausland Mindestlöhne nach deutschem Recht zahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine Stadt (hier: Dortmund), die einen Auftrag zur Aktendigitalisierung ausgeschrieben und in der Ausschreibung gefordert hatte, dass der in der Bundesrepublik geltende Mindestlohn (von 8,62 €) auch an Beschäftigte von Subunternehmern im Ausland zu zahlen sei. Die Bundesdruckerei wehrte sich gegen diese Vorgabe, weil sie den Auftrag komplett in Polen ausführen lassen wollte – mit Erfolg. Der deutsche Mindestlohn habe keinerlei Bezug zu den niedrigeren Lebenshaltungskosten in Polen. Den Mindestlohn auch dort einzufordern, sei deshalb „eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung“, die die Vergabe von Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten behindern könne.

EuGH, C 549/13


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