Online Akte

Mitunternehmerschaft in Gemeinschaftspraxis: Nicht bei deutlich beschränktem Mitunternehmerrisiko

Eine Ärztin, die Gesellschafterin einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gemeinschaftspraxis ist, muss dennoch keine Mitunternehmerin sein. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall. Die Ärztin erhielt hier als Gewinnanteil lediglich einen prozentualen Teil an dem von ihr erzielten Honorarumsatz. Das FG lehnte wegen dieses deutlich beschränkten Mitunternehmerrisikos und mangels Kompensation durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft der Ärztin ab. Das Gericht ging dagegen davon aus, dass die Ärztin gewerbliche Einkünfte erzielt.

Als Mitunternehmer sei ein Gesellschafter einer GbR nur dann anzusehen, wenn er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt. Beide Merkmale könnten im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko könne durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssten jedoch vorliegen.

Mitunternehmerrisiko bedeute Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Das volle Mitunternehmerrisiko von Gesellschaftern einer GbR sei im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der einzelnen Gesellschafter geführt wird. Der Gesellschafter müsse daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein. Darüber hinaus müssten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert hat.

Im vorliegenden Fall sei die Ärztin nicht am laufenden Gewinn der GbR beteiligt, so das FG. Nach der „Gewinnabrede“ im Gesellschaftsvertrag werde ihr lediglich eine Umsatzbeteiligung gewährt. Sie erhalte 37 beziehungsweise 42 Prozent ihres eigenen Honorarumsatzes als Einnahmen, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Die maximal zu erzielenden Einnahmen der Beigeladenen richteten sich nach der Höhe ihrer eigenen Honorarumsätze. Eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens erfolge dadurch gerade nicht. Ihre Einnahmen blieben auch in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren auf den Anteil ihrer Honorarumsätze begrenzt. Sie nehme damit nicht an den Gewinnchancen der GbR teil. Der tatsächlich erzielte Gewinn der GbR habe auf ihre Einnahmen nur dann Auswirkung, wenn er geringer als der ihr zustehende Umsatzanteil ist. In diesem Fall seien ihre Einnahmen auf den Gewinn begrenzt. Die Beigeladene nehme dadurch (begrenzt) am Misserfolg, nicht aber am Erfolg und den Gewinnchancen der GbR teil.

Die fehlende Gewinnbeteiligung der Ärztin zeige sich auch eindeutig an der Gewinnverteilung zwischen den Klägern. Deren Gewinnanteil bemesse sich nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erzielten Umsätze. Die Kläger seien vielmehr am Restgewinn der GbR zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Die Gewinnchancen stünden dadurch allein den Klägern zu. Bereits die fehlende Beteiligung der Ärztin am laufenden Gewinn der GbR lasse das Mitunternehmerrisiko und damit im Ergebnis die Mitunternehmerschaft entfallen. Eine mitunternehmerische Beteiligung setze die Teilhabe am Erfolg des Unternehmens beziehungsweise den Gewinnchancen des Unternehmens zwingend voraus.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013, 11 K 3968/11 F


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: