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Motoryacht: Behindertengerechter Umbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Kosten eines Behinderten, die dazu dienen, trotz fortschreitender Gebrechen weiterhin einem Hobby nachgehen zu können, sind mangels tatsächlicher Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 30/14). Der Kläger ist querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen. Er besitzt eine Yacht, die schon vom Vorbesitzer behindertengerecht umgebaut worden war. Weil seine Kräfte nachließen, konnte der Kläger einige Zeit nach dem Erwerb auch unter Zuhilfenahme einer weiteren Person nicht mehr die ursprüngliche Koje sowie den Dusch- und Toilettenbereich nutzen. Diese ließ er daraufhin umbauen. Die Kosten hierfür möchte er als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen.

Dem hat das FG eine Absage erteilt. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen komme nicht in Betracht. Denn es handele sich bei dem Vorhalten des Bootes um ein Hobby und damit um Freizeitgestaltung, welche eindeutig dem rein privaten und damit steuerrechtlich irrelevanten Bereich zugeordnet werden könne. Der Kläger habe zu jedem Zeitpunkt die Entscheidungsfreiheit, sich ein anderes Hobby zu suchen beziehungsweise sein bisheriges Hobby aufzugeben. Er befinde sich damit nicht in einer mit dem behindertengerechten Um- oder Neubau beziehungsweise einer behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung nur annähernd vergleichbaren Zwangslage. Anders als die Gestaltung des Wohnumfeldes, welches zum existenziell notwendigen und über Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützten Lebensbereich gehöre, sei der behindertengerechte Umbau einer Yacht, welche noch dazu – auch wenn gebraucht erworben – ein Luxusgut sei, nicht unausweichlich.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2013, 2 K 176/13


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