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MwSt-Befreiung für geteilte Dienstleistungen: Deutschland muss sich vor EuGH verantworten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland beim EuGH zu verklagen, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Mehrwertsteuer-Befreiung von Kosten für geteilte Dienstleistungen dem EU-Recht entsprechen.

Laut der Mehrwertsteuerrichtlinie sind Dienstleistungen, die Kostenteilungszusammenschlüsse ihren Mitgliedern erbringen, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die Tätigkeit der Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit ist, die geteilten Dienstleistungen unmittelbar für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder erforderlich sind, die Zusammenschlüsse die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils der gemeinsamen Kosten fordern und die MwSt-Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Die in der Richtlinie vorgesehene MwSt-Befreiung ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt.

Nach deutschem MwSt-Recht sind nur Zusammenschlüsse aus dem Gesundheitssektor von der Mehrwertsteuer befreit. Zusammenschlüsse aus anderen Wirtschaftszweigen müssen für geteilte Dienstleistungen die Mehrwertsteuer entrichten. Die EU-Kommission meint, durch die Beschränkung der MwSt-Befreiung auf den Gesundheitssektor stünden die deutschen MwSt-Vorschriften in Widerspruch zum EU-Recht. Sie hat am 06.04.2011 Deutschland in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, den Geltungsbereich der deutschen MwSt-Vorschriften auszuweiten. Da die deutschen Vorschriften nicht geändert worden seien, hat sich die Kommission dazu entschlossen, den EuGH mit der Angelegenheit zu befassen.

Europäische Kommission, PM vom 26.02.2015


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