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Nachtzuschläge für GmbH-Geschäftsführer sind verdeckte Gewinnausschüttung

Hochhaus Nacht

Die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Zuschläge für erbrachte Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit sind „regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln“.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster „insbesondere vor, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Geschäftsführer (Arbeits-)Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten“. Da einem GmbH-Geschäftsführer regelmäßig ein hohes Gehalt gezahlt werde, das unter anderem bereits „Zuschläge“ für Mehrarbeit – egal, zu welcher Tageszeit – enthalte, seien zusätzliche Entgeltaufschläge „überobligatorisch“ und damit verdeckte Gewinnausschüttungen, die als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ zu behandeln seien.

FG Münster, 1 K 3431/13 E vom 14.04.2015


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