Nicht verbeamtete Arbeitnehmer können die so genannte zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Dies betont das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.
Der Kläger des Streitfalls hatte einen solchen Abzug geltend gemacht, weil es anderenfalls zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten komme. Dies hat das FG abgelehnt.
Rechtlicher Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Der Kläger hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.
Das FG hält die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die „fiktiven“ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.
Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 75/14 Revision beim BFH eingelegt worden.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2014, 10 K 798/14, nicht rechtskräftig
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