Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt es ab, Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusammen zu veranlagen. § 2 Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) finde auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.
Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen. Sie wollen unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Nachdem sie mit diesem Begehren vor dem Finanzgericht (FG) nicht durchgedrungen sind, begehren sie die Zulassung der Revision. Dies hat der BFH abgelehnt.
Die Revision sei insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung) zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob der in § 2 Absatz 8 EStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung findet, sei nicht klärungsbedürftig, da sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden könne.
Der BFH habe bereits entschieden, dass daraus, dass das Gesetz in § 2 Absatz 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaften spricht, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Absatz 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.
Hinzu komme, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die einfachgesetzliche Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen für gerechtfertigt erachte. Dies stütze es vor allem darauf, dass die Ehe mit rechtlicher Verbindlichkeit und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattet ist und sich so als dauerhafte Paarbeziehung darstellt. Insoweit unterscheide sie sich von anderen ungebundenen oder weniger verbindlichen Paarbeziehungen (Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 1981/06).
Vor diesem Hintergrund habe der BFH die Vorschrift des § 2 Absatz 8 EStG dahingehend interpretiert, dass sie nur Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG erfasst, weil nur derartige Partnerschaften sich hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG auch keine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG begründet und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, fielen danach nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 8 EStG.
Die von den Klägern vorgetragenen Argumente ließen eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH nicht als geboten erscheinen. Dass der Gesetzgeber in § 2 Absatz 8 EStG die Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ durch die Konjunktion „und“ verbunden hat, deute zwar darauf hin, dass er den beiden Begriffen unterschiedlichen Inhalt zuweisen wollte. Für die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch Partner einer nicht eingetragenen verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft sollten erfasst werden, hätten die Kläger jedoch keine Argumente angeführt. Ebenso wenig hätten sie sich mit nahe liegenden alternativen Gründen auseinandergesetzt, die zur fraglichen Begriffsverwendung geführt haben könnten. So verwende zum einen auch das LPartG in seinen Einzelbestimmungen diese Begriffe und nicht die Begriffe „eingetragene Lebenspartner“ oder „eingetragene Lebenspartnerschaft“. Zum anderen stelle § 2 Absatz 8 EStG die Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ den Begriffen „Ehegatten“ und „Ehen“ gegenüber, um den unterschiedlichen Formulierungen der für anwendbar erklärten Regelungen des EStG gerecht zu werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2017, III B 100/16
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