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Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern: Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz

Die Regelung in § 12 Absatz 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen ist grundsätzlich unionsrechtskonform, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern nach § 12 Absatz 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen. Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor. Im Verfahren XI R 39/10 hat der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Bei beiden Urteilen handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 27.02.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454 und C-455/12, den der BFH mit Beschlüssen vom 10.07.2012 (XI R 22/10 und XI R 39/10) im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte. Im Verfahren XI R 22/10 ging es um ein Unternehmen, das grundsätzlich die Anwendung des für Taxen geltenden ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr auch auf entsprechende Mietwagenumsätze begehrte. Der BFH bestätigte nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen entsprechend den Vorgaben des EuGH den Richtlinienbestimmungen entspricht und insoweit auch keine Verletzung des Neutralitätsgebots vorliegt. Denn der nationale Gesetzgeber sei danach berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt – unter anderem Betriebspflicht, allgemeine Beförderungspflicht und Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte – mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen. Im Verfahren XI R 39/10 hob der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Entsprechend den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 27.02.2014 könne die grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhten, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gelten. Denn in einem solchen Fall sei das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gebe auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht. Da sich dem Sachverhalt bislang unter anderem aber nicht entnehmen lasse, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Leistungen im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage eines derartigen Vertrages erbracht hatte, müsse das FG die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 02.07.2014, XI R 22/10 und XI R 39/10


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