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Poststreik: Regelung für Postzustellung

Aus Anlass des aktuellen Poststreiks hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz eine Regelung für die Postzustellung bekannt gegeben. Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt. Wenn, wie im Fall des aktuellen Poststreiks, Bürger die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, zum Beispiel für Einsprüche, ab dem vom Bürger angegebenen Zeitpunkt. Dies ist der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können, so das Landesamt.

Handelt es sich aber um Schreiben von Bürgern an das Finanzamt (zum Beispiel Einspruchsschreiben), gilt eine andere Regelung: Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt und die Verzögerung vorauszusehen gewesen sei, sei es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (beispielsweise Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax oder Ähnliches). Im aktuellen Fall sei bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet worden. Daher gölten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 10.06.2015


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