Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, den das Bundesjustizministerium vorgelegt hat, kritisch Stellung genommen und sich dabei insbesondere gegen die Erweiterung der Definition der Umsatzerlöse ausgesprochen. Die Bilanzrichtlinie muss bis Juli 2015 durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Trotz seiner 97 Seiten und der darin enthaltenen rund 200 Änderungen an 75 Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) werde die materielle Bilanzierung und Bewertung durch den Gesetzentwurf kaum berührt, führt der DStV aus. Hier zeige sich, dass das dritte Buch des HGB nach den Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ein „modernes und zeitgemäßes“ Bilanzierungswerk darstellt. Der überwiegende Teil der praxisrelevanten Änderungen betreffe die Angabepflichten im Anhang. Dabei habe das Bundesjustizministerium jedoch die durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeiten zur Entlastung kleiner Unternehmen konsequent genutzt.
Eine der wesentlichen Änderungen betreffe den Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Diese sollen in Zukunft nicht mehr gesondert unterhalb des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, womit eine Forderung der Bilanzrichtlinie umgesetzt werde. Der Arbeitskreis Rechnungslegung des DStV ist jedoch der Ansicht, dass diese Informationen für die Bilanzanalyse von Bedeutung sind und daher der gesonderte Ausweis zumindest unter den jeweiligen GuV-Positionen erfolgen sollte.
Eine grundlegende Änderung vollzieht der Gesetzgeber laut DStV bei der Definition der Umsatzerlöse. Erlöse müssten nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht mehr aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stammen, um zu den Umsatzerlösen zu zählen. Dies stellt nach Ansicht des Arbeitskreises eine unsachgemäße Aggregation aller vom Unternehmen erbrachten Leistungen dar. Er spricht sich daher dafür aus, dass die Umsatzerlöse weiterhin nur Erlöse aus der gewöhnlichen, dem Gesellschaftszweck entsprechenden Geschäftstätigkeit erfassen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.10.2014
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