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Rentenbesteuerung ist demografischem Wandel geschuldet

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt aktuell zur Rentenbesteuerung Stellung. Es führt an, diese sei eine notwendige Antwort auf den demografischen Wandel.

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 sei die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt. Die Systematik sei seither so: Wer seit 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, unterliege mit diesen Renteneinkünften einem steuerpflichtigen Anteil von 50 Prozent. Auf dieser Basis werde dann ein Rentenfreibetrag ermittelt, der Jahr für Jahr angesetzt wird.

Der der Besteuerung unterliegende Teil der Rente (Besteuerungsanteil) sei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und steige bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040. Gleichzeitig würden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen allmählich von der Einkommensteuer freigestellt. Ob Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt laut BMF von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehörten nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente. Eine Einkommensteuererklärung werde immer dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Renten seien dabei teilweise steuerfrei (bis zu 50 Prozent). Der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten hänge vom Jahr des Rentenbeginns ab. Von der steuerpflichtigen Rente könnten noch Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Grundfreibetrag betrage im Jahr 2015 8.472 Euro (Einzelveranlagung; ab 2016: 8.652 Euro).

Das BMF betont, dass die Durchschnittsrente steuerfrei bleibe. Senioren würden also wie alle anderen Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung sei eine Frage der Gerechtigkeit. Dies gelte auch für die Steuererklärung. Um sicherzustellen, dass auch die Renten bei der Einkommensteuererklärung vollständig angegeben werden, habe der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. So müssten zum Beispiel die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fielen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information könne die Finanzverwaltung ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.

Die seit 2005 geltende Regelung sei eine Antwort auf den demografischen Wandel, so das BMF. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung würden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz. Die Beiträge zur Altersvorsorge blieben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und böten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.

Bundesfinanzministerium, PM vom 23.07.2015


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