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Riesterrente: Für Fehler der Zulagenstelle haftet die Rentenkasse

Euro Bargeld

Erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund einer Riester-Sparerin die Zulagen für ihr Kind zu Unrecht ab, so muss die Rentenkasse Schadenersatz leisten.

Im konkreten Fall vor dem Landgericht Berlin ging es um 235 Euro (plus Zinsen), die zu erstatten waren. Der Frau, die einen Riester-Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, wurden von der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Kinderzulagen für fünf Jahre einfach wieder zurück gebucht – im „vollmaschinellen Verfahren“, ohne Anhörung. Grund: Sie hatte sich bei der falschen Kindergeldkasse erkundigt und kam zu dem Ergebnis, dass die Sparerin nicht kindergeldberechtigt sei.

Die Berechtigung ist jedoch Voraussetzung für die Riester-Kinderzulage. Und weil das Geld drei Jahre lang im Riester-Konto fehlte, entstand ein Renditeschaden von knapp 203 Euro. Zudem verlangte der Versicherer eine Gebühr für die „Wiedereinbuchung“ der einst entzogenen Kinderzulagen. Auch diese musste erstattet werden. Die Rentenversicherung habe schuldhaft einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen und müsse dafür haften, so die Richter.

LG Berlin, 28 O 229/14


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