Der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft, der im Hinblick auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens einen Kaufpreis über dem Buchwert des übernommenen Kapitalkontos zahlt, muss den Mehrpreis als Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter so abschreiben, als hätte er die Güter in diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmer erworben. Dies stellt der BFH klar.
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die ein Containerschiff erworben und auf Basis der seinerzeitigen Nutzungsdauer abgeschrieben hatte. Jahre später verkauften Gesellschafter ihre Anteile zu Kaufpreisen oberhalb des jeweiligen Buchwerts der Kapitalkonten. Die Neugesellschafter wollten die Mehrbeträge, die auf das bereits weitgehend abgeschriebene Schiff entfielen, in ihren Ergänzungsbilanzen korrespondierend zur (Rest-)Abschreibung des Schiffs in der Gesellschaftsbilanz abschreiben. Das Finanzamt meinte dagegen, die Abschreibung sei über einen längeren Zeitraum, nämlich über die für ein gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt der Anteile vorzunehmen.
Während das Finanzgericht (FG) der von der klagenden Personengesellschaft vertretenen Rechtsansicht gefolgt war, sah der BFH die Dinge anders: Zweck der Ergänzungsbilanz sei es, den Gesellschafter so weit wie möglich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, der entsprechende Wirtschaftsgüter erwerbe. Deshalb müsse bezogen auf die Abschreibung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Anteilserwerbs neu geschätzt werden. Zugleich stünden dem Gesellschafter die gleichen Abschreibungswahlrechte zu wie einem Einzelunternehmer.
Da Feststellungen zur aktualisierten Restnutzungsdauer und zur Wahlrechtsausübung fehlten, hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2014, IV R 1/11
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