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Schuldet ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für wiederausgeführte Drittlandsware schuldet. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat den Gerichtshof in zwei Verfahren angerufen, in denen sich die Kläger gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wehren.

Kläger beider Verfahren sind Logistikdienstleister, die für ihre Auftraggeber Drittlandsware in der Union transportiert beziehungsweise gelagert haben. In den Klageverfahren sind diese Drittlandswaren aus dem Gebiet der Union wiederausgeführt worden. Allerdings hatten die Kläger das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet beziehungsweise den Warenabgang nicht rechtzeitig in ihrer Zolllagerbuchhaltung erfasst. Wegen dieser Pflichtverletzungen ist gegen sie gemäß Artikel 204 Zollkodex Einfuhrzoll für die Waren festgesetzt worden.

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen dagegen, dass sie neben dem Einfuhrzoll auch noch auf EUSt in Anspruch genommen wurden. Weil nach bisher herrschender Ansicht Logistikdienstleister die EUSt, die ihnen für Gegenstände ihrer Kunden in Rechnung gestellt werden, mangels eigener Verfügungsmacht über die Gegenstände nicht als Vorsteuer abziehen dürfen, sehen sich die Kläger insoweit übermäßig belastet. Je nach Warenwert können beim Dienstleister auf diese Weise Einfuhrabgaben in zigfacher Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Dienstleistung entstehen und unmittelbar existenzbedrohend wirken. Das FG hat seine Zweifel an der Richtigkeit der EUSt-Erhebung in solchen Fällen zum Anlass für jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH genommen. Das anzuwendende Umsatzsteuergesetz, mit dem europäisches Richtlinienrecht – die Mehrwertsteuersystemrichtlinie beziehungsweise ihr Vorläufer, die so genannte Sechste Richtlinie – umgesetzt wird, ordne für die EUSt schlicht eine sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften an.

Das FG sieht durch die Inanspruchnahme der Kläger das Neutralitätsprinzip und damit ein konstitutives Merkmal des europäischen Mehrwertsteuerrechts in Gefahr. Mit dem Recht auf Vorsteuerabzug solle der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Sollte der Logistikdienstleister mangels eigener Verfügungsbefugnis jedoch nicht wie ein Einführer für die EUSt vorsteuerberechtigt sein, sei fraglich, ob er Schuldner der EUSt sein könne. Im Vergleichsfall einer innereuropäischen Lieferung sei Umsatzsteuerschuldner auch nur der über den Liefergegenstand verfügende Lieferant, nicht aber der von ihm eingeschaltete Fuhrunternehmer oder Lagerhalter.

Finanzgericht Hamburg, Beschlüsse vom 18.02.2014, 4 K 130/12 und 4 K 150/12, Aktenzeichen des EuGH: C–228/14 und C–226/14


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