Nicht alle Kosten, die durch den Schulbesuch des Kindes entstehen, können steuermindernd angesetzt werden. Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld.
Unter „Schulgeld“ fallen alle Zahlungen, die dazu dienen, die voraussichtlichen laufenden Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Dies sind beispielsweise Zahlungen an die Schule, die geleistet werden für
- laufende Sachkosten wie Instandhaltung, Versicherungen, Lehrmittel (Papier, Tafeln, Ausstattung der Klassenräume etc.), Zinsen;
- laufende Personalkosten für Lehrer, sonstige Mitarbeiter oder Lehrerfortbildungen;
- nutzungsbezogene Aufwendungen wie Mieten oder Abschreibungen für die Räumlichkeiten;
- Klassenfahrten, Exkursionen oder ähnliche übliche Veranstaltungen.
Zahlungen können auch dann abzugsfähig sein, wenn sie nicht direkt an die schulische Einrichtung, sondern an einen Förderverein geleistet werden, der diese Beiträge satzungsgemäß an die entsprechende Schule des Kindes weiterleitet. Soweit diese Weiterleitung zur Deckung der laufenden Betriebskosten erfolgt, sind die Zahlungen als Schulgeld zu behandeln. Selbst wenn der Verein eine Zuwendungsbestätigung über eine erhaltene Spende ausstellt, können die Zahlungen nicht als Spende, sondern „nur“ als Schulgeld abgezogen werden.
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