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Solidaritätszuschlag: Finanzministerium informiert über Gesetz zu Rückführung

150 Euro

Das Bundesfinanzministerium hat seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bekannt gegeben. Wie es mitteilt, soll der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So würden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.

Zum Hintergrund führt das Ministerium aus, der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen stehe allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag sei durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt worden. Er diene, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.

Bundesfinanzministerium, PM vom 12.08.2019


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