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Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Begrenzung betriebsbezogen zu ermitteln

Die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für jede Beteiligung an ei- nem gewerblichen Unternehmen ist gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden und die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Absatz 1 Satz 5 EStG) ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewer- besteuerbeträge gegenüberstellte. Das Finanzamt nahm die Vergleichs- rechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligun- gen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen.

Das FG folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts. Der Wortlaut des Gesetzes enthalte zur Streitfrage keine eindeutige Regelung und sei daher auszulegen. Aus den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren ergebe sich der gesetzgeberische Wille, die Ermäßigung für jeden Be- trieb gesondert zu ermitteln. Dies entspreche auch dem Objektcha- rakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommen – steuerrechtliche Tarifvorschrift nehme, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden solle. Dass die Vorschrift keine vollständige Entlastung bewirke, sei der ver- fassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Pauschalierungsregelung geschuldet.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2014, 4 K 4048/12 E


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