Eine Person kann auch dann Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben, wenn sie Inhaberin eines Sparbuchs ist und das Sparguthaben den Freibetrag übersteigt. Das gilt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Gießen zumindest dann, wenn das Sparguthaben der Person nicht tatsächlich zur Verfügung steht.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Großeltern für ihr bei der hilfebedürftigen Mutter lebendes Enkelkind ein Sparbuch angelegt, das sie auch verwahrten und hinsichtlich dessen sie sich weigerten, den Sparbetrag auszuzahlen. Das Jobcenter lehnte es dennoch ab, Hartz-IV-Leistungen auch für das Kind zu zahlen. Schließlich verfüge dieses über ein den Freibetrag übersteigendes Sparguthaben.
Dem ist das SG entgegen getreten. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahen Angehörigen auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich die Großeltern auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht dem Inhaber des Sparbuchs zugerechnet werden. Im zugrunde liegenden Fall sei die Enkelin also hilfebedürftig. Das Jobcenter müsse daher auch für diese Leistungen erbringen und nicht nur für deren Mutter.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014, S 22 AS 341/12, rechtskräftig
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