In einer aktuellen Verfügung nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Stellung.
Oftmals erfüllten Werbeunternehmer ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt würden, erläutert das LfSt. Hierfür werde verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbände) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug überlassen. Der Werbeunternehmer übergebe dieses so genannte Werbemobil der Institution zur Nutzung, behalte jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. Die Institution verpflichte sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung seien keine Zahlungen an den Werbeunternehmer zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolge durch die Institution im eigenen Namen. Sie habe auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende werde das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung – mit Ausnahme der durch den Werbeunternehmer zu zahlenden Umsatzsteuer – an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen habe.
In seiner Verfügung behandelt das LfSt zunächst die umsatzsteuerliche Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistungen. Es stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums eine Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an die betreffende Institution erbringt, da schon zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das Kfz auf die Institution übergehe. Die Lieferung des Fahrzeugs durch den Werbeunternehmer und die sonstige Leistung der Institution an ihn erfolgten im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung bestehe, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes an den Werbeunternehmer erbringt. Beim tauschähnlichen Umsatz gelte der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehöre nicht zum Entgelt. Der als Entgelt anzusetzende subjektive Wert, den die Werbeleistung hat, bestimme sich nach dem Betrag, den der leistende Unternehmer hierfür aufgewendet hat. Das seien die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für das Anbringen der Werbung. Die Umsatzsteuer für die Lieferung entstehe bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde.
In Bezug auf die umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen stellt das LfSt fest, dass die Leistung der Institution in einer sonstigen Leistung nach § 3 Absatz 9 UStG besteht. Die Gegenleistung der nutzenden Institution führe bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts übten mit der Werbeleistung zwar eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus. Sie seien indes nach § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) im Sinne der §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 4 Körperschaftsteuergesetz sowie ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Der Betrieb des Werbemobils führe nur dann zu einem BgA, wenn sich diese Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der Juristischen Person wirtschaftlich heraushebe und von einigem Gewicht sei.
Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist laut LfSt der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs. Die sonstige Leistung der Institution werde erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht. Der Werbeunternehmer bewirke die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung jedoch bereits zu Beginn des Vertrages. Würden die Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines Betriebs gewerblicher Art erbracht, unterliege der Umsatz dem Regelsteuersatz (§ 12 Absatz 1 UStG).
Die Verfügung des LfSt ist auf den Seiten des Amtes (www.finanzamt. bayern.de) unter der Rubrik „Aktuelles“ abrufbar.
BayLfSt Verfügung vom 02.06.2015, S 7119.1.1–3/1 St 33
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