Online Akte

Umgehung der Ein-Prozent-Regelung (nur) durch Führung eines Fahrtenbuches möglich

Werbungskosten Auto Fahrten Arbeitsweg Steuer

Die Regelung über die Nutzungsentnahme eines Kfz in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) sieht keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Eine solche ist auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. Möchte der Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regelung umgehen, muss er ein Fahrtenbuch führen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG gelte nicht im Umsatzsteuerrecht, fährt das Gericht fort. Es werde dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden. Macht der Unternehmer umsatzsteuerlich von der Ein-Prozent-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die so genannte Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der so genannten Fahrtenbuchregelung nicht vor, sei der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, sei der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 Prozent zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen seien die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 25.07.2018, 6 V 135/18, rechtskräftig


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: