Wenn ein Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters über das Internetportal „airbnb“ an Touristen vermietet und dies auch nach einer Abmahnung durch den Vermieter fortführt, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.
Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, erläutert das Gericht und weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (VIII ZR 210/13) hin. Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei.
Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme. Der Mieter bringe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.
Dies gelte auch, wenn im Internet ein Dritter als „Gastgeber“ genannt werde. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei, so das LG Berlin.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2015, 67 T 29/15
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