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Unfallversicherung: 10 Teilnehmer bei 230 Beschäftigten bringen keinen Schutz

Eine Angestellte (hier bei einer Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen) hat keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft, wenn sie während einer betrieblichen „Weihnachts-Wanderung“ stürzt und sich verletzt, an der „Betriebsveranstaltung“ aber lediglich 10 der 13 Personen teilgenommen haben, die zur (Unter-)Abteilung gehören. Das gelte auch dann, wenn es den Unterabteilungen ausdrücklich erlaubt worden ist, neben des „Weihnachtsumtrunks“ der gesamten Dienststelle (mit rund 230 Beschäftigten) eigene kleine Weihnachtsfeiern auszurichten.

Als Unterabteilung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne könne die 13 Mann starke Abteilung aber nicht anerkannt werden. Lediglich die Dienststelle (also die knapp 230 Personen), die zur gesamten Institution (mit circa 2.350 Angestellten) zählen, könne vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch während einer Betriebsfeier oder eines Betriebsausflugs profitieren.

Hessisches LSG, L 3 U 125/13


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