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Unverschuldete Geldnot des Mieters steht fristloser Kündigung nicht entgegen

Ein Vermieter darf das Mietverhältnis auch dann fristlos kündigen, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Beklagte ist seit Dezember 2010 Mieter einer Wohnung des Klägers. Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte Sozialhilfe.

Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte daraufhin wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände am 17.04.2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der Folge eine Verpflichtungserklärung auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab. Nachdem seit Juli 2013 ein anderes Sozialamt für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte der Beklagte bei diesem Sozialhilfe einschließlich Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30.04.2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.03.2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

Die Räumungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Mietverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung vom 12.03.2014 wirksam beendet worden, so der BGH. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug gewesen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Dem Verzugseintritt stehe nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar komme der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung zu vertreten habe. Bei Geldschulden befreiten ihn jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr habe jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gelte auch für Mietschulden, betont der BGH.

Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung müssten keine zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung werde ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) sichergestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14


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