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Urlaub: Verböserungsankündigung kann spät angefochten werden

Urlaub

Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid ein, weil er steuermindernde Positionen anzugeben übersehen hatte, so kann das Finanzamt darauf mit dem Hinweis reagieren, dass der komplette Steuerfall noch einmal aufgerollt werde, was zur Folge haben könne, dass nachzurechnende Steuern den Vorteil der nachträglich beantragten Steuerermäßigungs-Tatbestände bis ins Negative „ausgleichen“ würden (so genannte Verböserung).

Erfährt der Steuerzahler davon allerdings erst nach seinem Urlaub, so kann er seinen ursprünglichen Einspruch auch dann noch zurücknehmen, wenn die vom Finanzamt im „Verböserungsbescheid“ angegebene Frist zur Stellungnahme schon abgelaufen war. Ihm ist „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu gewähren.

FG Hamburg, 2 K 108/14 vom 27.11.2014


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