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Verbraucherinsolvenzverfahren: Treuhänder muss Steuererklärung unterschreiben

Ist über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so muss der gerichtlich bestellte Treuhänder eine von dem Steuerpflichtigen eingereichte Steuererklärung unterschreiben. Das gilt auch dann, wenn anschließend eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat.

Über das Vermögen der Steuerpflichtigen war am 28.02.2012 das (vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch unter anderem hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet wurde.

Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des FG liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung sei die Steuerpflichtige handlungsunfähig, sodass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse. Auch der Bundesgerichtshof habe eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergebe, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014, 8 K 3677/13 E


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