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Verlust aus Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung führt zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung führt zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies geht aus einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger erwarb im September 2007 Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten und einer Verzinsung von 11,75 Prozent zu einem Preis von circa einer Million Euro. Am Ende der Laufzeit erhielt er im Oktober 2008 neben dem Zinsertrag von rund 120.000 Euro eine Kapitalrückzahlung von lediglich circa 600.000 Euro, wodurch ihm ein Verlust von circa 400.000 Euro entstanden ist, den er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Verlust aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machte.

Das FG hat die Klage abgewiesen und keinen Verlust berücksichtigt. Zwar seien Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Allerdings sei die einschlägige Vorschrift des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4c Einkommensteuergesetz einschränkend auszulegen und als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben sei. Das FG hat im konkreten Fall festgestellt, dass eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich sei, weil die Kapitalanlage jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 Prozent verzinst worden sei.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2014, 10 K 2471/14, rechtskräftig


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