Ein Nebeneinander von Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung und einer Minderung des Reisepreises nach deutschem Reisevertragsrecht wegen derselben Flugverspätung ist ausgeschlossen. Dies hebt der Bundesgerichtshof (BGH) hervor.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Artikel 7 Absatz 1c der Fluggastrechteverordnung.
Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte einen Minderungsanspruch nach § 651d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Klägerin meint, eine Anrechnung scheide aus, weil es sich bei der Minderung des Reisepreises nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung handele.
Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Revision der Klägerin. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, entstandene Beeinträchtigungen gewährt werde, so der BGH. Bei diesen Beeinträchtigungen könne es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht worden seien, sei die Anrechnung geboten gewesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, X ZR 126/13
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